Satzung

Präambel

Der Kreisverband Dahme-Spreewald von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich für eine Politik im Landkreis Dahme-Spreewald ein, deren Ziel eine solidarische Gesellschaft ist, die sich

  • für Demokratie, Frieden und Menschenrechte,
  • für Klima- und Umweltschutz sowie die Bewahrung der Natur,
  • für die Förderung eines umweltschonenden technischen Fortschritts, insbesondere eine Energie- und Verkehrswende,
  • für Bildung von Menschen in jedem Lebensalter,
  • für die Achtung vor dem anderen Menschen,
  • für soziale Gerechtigkeit und
  • Nachhaltigkeit engagiert.

§ 1 Name und Zugehörigkeit

  1. Der Kreisverband (KV) führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dahme-Spreewald“. Die Kurzform lautet „GRÜNE/B90 LDS“. Er ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Brandenburg.
  2. Sitz ist Lübben, Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Dahme-Spreewald.
  3. Die Satzungen des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes mit allen ihren Bestandteilen sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der*des Antragsteller*in zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. Diese Entscheidung muss spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung erfolgen.
  3. Gegen eine Ablehnung kann die*der Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei dessen Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren, deren Gründung im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand erfolgt. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbands. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen abzugeben.
  3. Über Gründung und Zielsetzung einer Arbeitsgruppe müssen die Mitglieder informiert werden. Der Kreisvorstand kann gegen die Gründung votieren. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Kreismitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Kreisverbands

  1. Organe des Kreisverbands sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, einer KMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
  2. Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail und anschließender Veröffentlichung auf der Webseite des Kreisverbands. Auf Wunsch eines Mitglieds kann es die Einladung auch auf dem Postweg erhalten.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Gründe sind mit der Einladung bekanntzugebenden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Teilnahme von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 8 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes, sofern die Abstimmung nicht auch digital zulässig ist.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • die Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer*innen,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Finanz- und Wahlordnung,
    • die Anerkennung, Zusammenlegung oder Auflösung von Orts- oder Regionalverbänden,
    • die Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen und für die Kommunalwahlen, soweit dies nicht in die Zuständigkeit eines Orts- oder Regionalverbands fällt,
    • die Verabschiedung eines Haushalts,
    • die Beschlussfassung über die Grundlinien der Politik des Kreisverbandes,
    • die Beschlussfassung über Wahlprogramme,
    • die Beschlussfassung über Anträge zur Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz.
  7. Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit von der Teilnahme (vorrübergehend) ausgeschlossen werden.
  8. Satzungsänderungen und Wahlen sowie Anträge auf die Abwahl aus Ämtern sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden. Ebenso sind Anträge auf Satzungsänderungen, Wahlen und die Abwahl aus Ämtern nach Einladungsversand und auf der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und, sofern kein Widerspruch erfolgt, in offener Abstimmung gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei- Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand bestätigt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Widerspruch ist spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen.

§ 7 Abstimmungen und Wahlen

  1. Bei allen Abstimmungen, bei denen die einfache Mehrheit entscheidet, bleiben Enthaltungen bei der Ermittlung der Mehrheit, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz anders bestimmt, unberücksichtigt.
  2. Wahlen finden in geheimer Wahl statt. Der Kreisverband gibt sich eine Wahlordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Die Regelungen des Artikels VI Absatz 8 gelten entsprechend.
  4. Wahlen, deren Verfahren durch Gesetz oder Landes- bzw. Bundessatzungen geregelt sind, bleiben von den Regelungen dieser Satzung unberührt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:
    • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau,
    • der*dem Schatzmeister*in
    • bis zu sechs Beisitzer*innen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband. Ergänzungswahlen und Nachwahlen aufgrund von Rücktritten oder Ausscheiden aus dem Amt gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. Nach Erfordernis kann der Vorstand bis zur Durchführung einer Nachwahl eine Vorstandsperson als kommissarische*r Sprecher*in aus der Mitte des Vorstands wählen.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
  4. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Regional- und Ortsverbände.
  5. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Sie sind je einzeln zur Vertretung nach außen berechtigt und führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.
  6. Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er*sie legt dem Vorstand jährlich einen Haushaltsentwurf vor, den der Vorstand nach Beschlussfassung wiederum der Mitgliederversammlung vorlegt. Näheres regelt die Finanzordnung.
  7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon ausgenommen sind datenschutz- und wettbewerbsrechtlich relevante Angelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, darunter mindestens eine*r der beiden Vorsitzenden.
  10. Über die Vorstandsitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand bestätigt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Widerspruch ist spätestens bis zur nächsten Vorstandssitzung anzuzeigen.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Teilhabe von Frauen, politische Vielfalt und Partizipation

  1. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
  2. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
  3. Der Kreisverband und seine Gliederungen setzen sich für eine diskriminierungsfreie gleichberechtigte politische und gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen ein.
  4. Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den Gremien des Kreisverbands und seiner Gliederungen genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
  5. Die Regelungen der Frauen- und Vielfaltstatuten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Rechnungsprüfer*innen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.

§ 11 Finanzen

  1. Finanzangelegenheiten über die eigentliche Satzung hinaus regelt die Finanzordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und kann nur mit einer 2/3- Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Die Regelungen des Artikels VI Absatz 8 gelten entsprechend.

§ 12 Orts- und Regionalverbände, Ortsgruppen, Grüne Jugend

  1. Sind in einem Ort mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) gründen.
  2. Sind in einer Region mindestens fünf Mitglieder aber keine Ortsverbände vorhanden, können diese einen eigenen Regionalverband (RV) gründen.
  3. Neu gegründete Orts- und Regionalverbände müssen von einer KMV anerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennung ist mit der Einladung anzukündigen.
  4. Besteht bei Eintritt eines Mitglieds am Wohnort ein OV oder RV, so erstreckt sich die Mitgliedschaft automatisch auch auf diese Gliederung. Die Regelungen des Artikel II Absatz 2 gelten entsprechend.
  5. Orts- und Regionalverbände sollen dauerhaft mindestens 5 Mitglieder haben. Fällt die Anzahl darunter, kann eine KMV auf Antrag des Vorstands über die Zusammenlegung mit einer anderen Gliederung oder die Auflösung beschließen.
  6. Dort wo neue Orts- oder Regionalverbände entstehen, werden die in den betroffenen Orten wohnenden Mitglieder zur Gründungsversammlung eingeladen. Die Ladungsfristen zur KMV gelten entsprechend. Die Gründungsversammlung
    • beschließt eine Satzung.
    • wählt einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand.
    • stellt die Zuordnung der Mitglieder des Kreisverbands zum OV bzw. RV fest.
  7. Die Satzung der Orts- und Regionalverbände dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. Beschließt die Gründungsversammlung keine eigene Satzung, gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend.
  8. In Orten, die keinem OV oder RV angehören, können sich mindestens 2 Mitglieder im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand zu einer Ortsgruppe (OG) zusammenschließen. Der Kreisvorstand kann dem Zusammenschluss widersprechen.
  9. Ortsgruppen wählen mindestens eine*n Sprecher*in.
  10. OVe, RVe und OGn besitzen keine Finanzautonomie. Sie unterliegen der Finanzordnung und dem Haushalt des Kreisverbands. Ihren voraussichtlichen Finanzbedarf melden sie über ihre Sprecher*innen spätestens im November des Vorjahres bei der*dem Schatzmeister*in des Kreisverbands an.
  11. Die Grüne Jugend Dahme-Spreewald (GJ) kann ihre Finanzen beim Kreisverband führen. Sie unterliegt dabei der Finanzordnung und dem Haushalt des Kreisverbands. Ihren voraussichtlichen Finanzbedarf meldet sie analog zu Absatz 10 an.
  12. Die Mitgliederversammlung kann der GJ im Rahmen des Haushalts weitere Mittel zuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GJ die Finanzen selbst oder beim Kreisverband führt.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die KMV mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Brandenburg.

§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung eigenen keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Brandenburg sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Finanzordnung.

Wahlordnung des Kreisverbands Dahme-Spreewald

Bestandteil der Satzung

§ 1 Wahlkommission

  1. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlkommission. Ihr kann nur angehören, wer nicht selbst kandidiert. Ausnahmen kann die Versammlung mit absoluter Mehrheit beschließen.
  2. Die Wahlkommission besteht aus der*dem Wahleiter*in und zwei Personen, die gemeinsam die Zählkommission bilden.
  3. Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben:
    • Sie öffnet die Bewerbungsrunde, stellt die Kandidaturen für das zu wählende Amt bzw. den zu wählenden Listenplatz fest und schließt die Liste der Kandidat*innen,
    • sie gibt Gelegenheit zur Vorstellung der Kandidat*innen, sowie für Fragen aus der Versammlung und Antworten der Kandidat*innen,
    • sie erläutert die Regularien und die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Wahlgangs,
    • sie eröffnet die Wahlhandlung, führt sie durch und schließt den Wahlgang,
    • sie stellt das erforderliche Quorum fest, zählt die Stimmen aus und gibt die Ergebnisse bekannt,
    • sie führt und unterzeichnet das Wahlprotokoll.

§ 2 Vorstellung

  1. Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die vor Eröffnung der Kandidat*innenvorstellung ihre Kandidatur eingereicht haben. Bei Abwesenheit muss die Kandidatur rechtzeitig schriftlich erklärt werden.
  2. Bewerber*innen, die für ein (Partei)amt oder ein Mandat kandidieren und zuvor schon einmal bei einer anderen Partei Mitglied waren und/oder für diese kandidiert haben, sollen bei ihrer Vorstellung darauf hinweisen.
  3. Bewerber*innen, die vor 1972 geboren sind, müssen gegenüber der Versammlung eine Erklärung über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi- Tätigkeit abgeben.
  4. Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.
  5. Jede*r Kandidat*in hat einmal die Gelegenheit sich der Versammlung vorzustellen.
  6. Im Anschluss an die Vorstellung können an jede kandidierende Person Fragen gestellt und dazu Antworten abgegeben werden.
  7. Die*der Wahlleiter*in achtet darauf, dass allen kandidierenden Personen die gleiche Zeit zur Vorstellung und Beantwortung von Fragen zuteilwird. Die zur Verfügung stehende Zeit je Kandidat*in soll vor Beginn der Vorstellungsrunde festgelegt werden.

§ 3 Gültige Stimmen

  1. Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der*des Abstimmenden erkennen lassen.
  2. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums – als Enthaltungen – mitgezählt.
  3. Im Zweifel entscheidet die Wahlkommission über die Gültigkeit der Stimme.

§ 4 Einzelwahl

  1. Die Einzelwahl gilt für Wahlen, in denen eine Position zu wählen ist.
  2. In den ersten beiden Wahlgängen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  3. Nach dem ersten Wahlgang scheiden diejenigen aus, die weniger als 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
  4. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang als Stichwahl der beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs statt. Hierbei entscheidet abweichend die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so wird die Wahl neu eröffnet.
  5. Verbundene Einzelwahl: ist eine Zusammenfassung von Einzelwahlen, es können also mehrere Personen in einem Wahlgang, aber jeweils einzeln (selbständig) gewählt werden.

§ 5 Listen-Mehrheitswahl (Blockwahl)

  1. Listenwahlen gelten für Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen. Bei Listenwahlen wird mit den Frauenplätzen begonnen. Es folgen die offenen Plätze. Die Wahlkommission stellt die Gesamtzahl der zu wählenden Listenplätze fest und hiervon die Höchstzahl der mit Männern zu besetzenden Plätze.
  2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig (Stimmenhäufung). Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Erhalten mehr Personen eine ausreichende Stimmenzahl als Plätze zu vergeben sind, dann werden die Plätze in absteigender Reihenfolge der Wahlergebnisse vergeben, bis alle Plätze besetzt sind.
  3. Nach dem ersten und dem zweiten Wahlgang scheiden jeweils diejenigen aus, die weniger als 15% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
  4. Erreichen auch im zweiten Wahlgang weniger Personen, als Plätze zu besetzen sind, die absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich.
  5. Bei Listenaufstellungen ergibt sich die Reihenfolge durch die Anzahl der auf die Kandidat*innen entfallenden Stimmen.

§ 6 Quotierung

  1. Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
  2. Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht und können entsprechend des Artikels IX Absatz 4 ein Frauenvotum beantragen.

Finanzordnung des Kreisverbands Dahme-Spreewald

Bestandteil der Satzung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen und ist auf volle Euro zu runden. Bei Einkommensänderungen soll die Beitragshöhe vom Mitglied überprüft und eine etwaige Beitragsanpassung gegenüber der*dem Schatzmeister*in angezeigt werden.
  3. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung. Der Antrag ist formlos gegenüber der*dem Schatzmeister*in zu stellen.
  4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Kreisverband und endet mit Ablauf des Monats der Beendigung der Mitgliedschaft oder des Wechsels in einen anderen Kreisverband.
  5. Mitglieder sollen am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Der Beitragseinzug erfolgt immer zum 15. eines jeden Monats. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag erfolgt der Einzug am nächstmöglichen Bankarbeitstag. Bei abweichender zahlweise (viertel-, halbjährlich, jährlich) sind die Beiträge zum 15. des ersten Monats des Abrechnungszeitraums fällig.
  6. Kann die Lastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht eingelöst werden oder widerruft das Mitglied eine Lastschrift, obwohl es zur Beitragszahlung verpflichtet war, werden ausstehende Beiträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut eingezogen. Das Mitglied ist nach Aufforderung durch die*den Schatzmeister*in zur Erstattung angefallener Gebühren durch Überweisung verpflichtet.

§ 2 Mandatsbeiträge

  1. Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder einer Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Zahlungsverpflichtung gilt ausdrücklich auch für Nicht-Mitglieder.
  2. Die Höhe der Mandatsbeiträge von Mandats- und Amtsträger*innen und entsandten Personen beträgt mindestens 25 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Erhält die Person statt der Aufwandsentschädigung ein Gehalt bzw. einen Sold, beträgt die Abgabe mindestens 5 % von diesem. Beiträge sind auf volle Euro zu runden.
  3. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen zur Betreuung Angehöriger, die für die Ausübung des Mandats notwendig wird. Die Regelungen des § 1 Abs. 3 geltend entsprechend.
  4. Die nach Maßgabe dieses Paragrafen zur Zahlung verpflichteten Personen melden die Höhe der Aufwandsentschädigungen spätestens im auf die Tätigkeitsaufnahme folgenden Monat an die*den Schatzmeister*in. Spätere Anpassungen der Aufwandsentschädigungen werden unaufgefordert nachgemeldet.
  5. Die Mandatsbeiträge werden monatlich oder vierteljährlich an den Kreisverband gezahlt. Die Zahlungen sind jeweils zum 15. des (ersten) Monats fällig. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren des Kreisverbands ist möglich.
  6. Die*der Schatzmeister*in informiert regelmäßig parteiintern an die KMV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.

§ 3 Spenden

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die*der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
  2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.
  3. Die Regelungen des Spendenkodex des Landesverbandes gelten entsprechend.

§ 4 Haftung

  1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

  1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
  2. Die*der Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der*des Schatzmeister*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die*der Schatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die*der Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung die*der Schatzmeister*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
  4. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

  1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die fristgerechte Abgabe an den Landesverband.
  2. Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben der*dem Schatzmeister*in muss ein*e Vorsitzende*r den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
  2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 8 Kontrolle

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Finanzen des Kreisverbands.
  2. Alle Finanzbewegungen sind über (Giro-)Konten des Kreisverbandes abzuwickeln.
  3. Bei allen Geldbewegungen ist das Vier-Augen-Prinzip zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, vom*von der Schatzmeister*in einen Bericht über den aktuellen Haushaltsstand zu verlangen, der auf Aufforderung auch die Vorlage aller Kontobewegungen und Rechnungen umfasst.
  5. Um eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen und die parteiinterne Plausibilitätskontrolle zu gewährleisten, wird das parteiinterne Buchhaltungsprogramm Sherpa verwendet.

§ 9 Vertretung gegenüber Kreditinstituten, Kontovollmachten

  1. Neben den beiden Vorsitzenden des Kreisverbandes erhält die*der Schatzmeister*in eine Kontobevollmächtigung zum Zugriff auf alle Konten des Kreisverbands.
  2. Der Vorstand kann die Einrichtung von Kontovollmachten für weitere Personen wie die Geschäftsführung oder Beisitzer*innen beschließen, sofern diese die Kontovollmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Willenserklärungen des Kreisverbandes gegenüber Kreditinstituten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei der kontobevollmächtigten Personen.

Beschlossen am 10.04.2025